
§ 1
Name,
Sitz und Zweck
- Der am 17. September 1983 in Netphen gegründete Verein führt den
Namen Eissport-Gemeinschaft Siegerland (EGS) e.V..
Der
Verein hat seinen Sitz in 57250 Netphen. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht in Siegen eingetragen.
- Der Verein ist
Mitglied des Landessportbundes NRW, des zuständigen Landesfachverbandes im
Landessportbund NRW (Eissport-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.), sowie des
Gemeindesportverbandes Netphen e.V.. Diese Mitgliedschaften sollen
beibehalten werden.
- Das Satzungswerk des
Eissportverbandes NRW e.V. einschließlich des in der Satzung geregelten
Sportrechtsweges - in seiner jeweiligen Fassung - ist für den Verein und
seine Einzelmitglieder verbindlich. Der Verein und seine Einzelmitglieder
unterwerfen sich den Entscheidungen der Verbandsinstitution des
Eissportverbandes NRW e.V..
- Der Verein verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Zweck
des Vereins ist die Pflege und Förderung des Eissports. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eines geregelten
Trainingsbetriebes, der sowohl zur Vorbereitung für Testlaufen und
Teilnahme an Meisterschaften dient, als auch das Eislaufen im Sinne des
Breitensports fördert. Der Jugendarbeit wird besondere Aufmerksamkeit
gewidmet.
-
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
-
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
2
Erwerb
der Mitgliedschaft
-
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
-
Wer die Mitgliedschaft
erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch mit
rechtskräftig unterschriebener Einzugsermächtigung für die
Beitragszahlung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand.
§
3
Verlust
der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
-
Der
Austritt ist nur zum 30. Juni eines jeden Jahres zulässig.
-
Ein Mitglied kann - nach
vorheriger Anhörung - vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen
Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung,
b) wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens,
c)
wegen unehrenhafter Handlungen.
Der
Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§
4
Maßregelungen
-
Gegen Mitglieder, die
gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können
nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit
Einschreibebrief zuzustellen
§
5
Beiträge
-
Die Beiträge werden jährlich erhoben und von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
a)
Jahresbeitrag, der von allen Mitgliedern gezahlt werden muss,
b)
Laufkarten, die nur von den aktiven Eisläufern erhoben werden zur
Sicherstellung des Trainingsbetriebes,
c) außerordentliche
Beiträge (z. B. Aufnahmegebühr, Umlagen).
§
6
Haushaltsjahr
-
Das Haushaltsjahr beginnt
am 01. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden
Jahres.
§
7
Stimmrecht
und Wählbarkeit
-
Stimmberechtigt sind alle
aktiven Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie alle
Vorstandsmitglieder. Fördernde und passive Mitglieder haben nur beratende
Stimme. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen aktiven
Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
-
Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Mitgliedes, das minderjährig
ist, wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Mitglieder vom
vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können bei der Wahl des
Jugendwartes persönlich abstimmen.
-
Gewählt
werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
§ 8
Vereinsorgane
-
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
-
Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
-
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Zu dieser muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden.
-
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14
Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)
der Vorstand beschließt oder
b)
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Dies geschieht in
schriftlicher Form. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin der
Versammlung abgeschickt werden.
-
Mit
der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des
Vorstandes
b) Kassenbericht
und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung
des Vorstandes
d) Wahlen,
soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung
über vorliegende Anträge
f) Festsetzung
der Beiträge
g) Verschiedenes
-
Die
Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 25 % der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, kann
sofort eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die nach einer
angemessenen Frist von 60 Minuten zusammentritt. Diese Mitgliederversammlung
ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
-
Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
-
Über
die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine
Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer
aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben.
§ 10
Wahl
des Vorstandes
-
Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat ein Vorschlagsrecht.
-
Vor
der Wahl findet eine Aussprache statt.
-
Es
wird in geheimer Wahl gewählt.
-
Die
Wahl wird gültig, wenn sie angenommen ist.
-
Die
Amtsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
§ 11
Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem
Sportwart, dem Jugendwart, dem Vertreter der Fachübungsleiter und einem
Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben.
-
Vorstand im Sinn
des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der
stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden ausüben.
-
Der Vorstand leitet den
Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht oder drei
Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
-
Zu
den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b)
Beschlussfassung über den Trainingsplan,
c)
Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
§
12
Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
"Auflösung des Vereins" stehen.
-
Die
Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)
der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
b)
von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert
wurde.
-
Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
-
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den
Eissportverband Nordrhein-Westfalen e. V. mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Eissports verwendet werden darf.
Die
vorstehende Satzung wurde von der Gründungs-Mitgliederversammlung vom
17.09.1983 genehmigt. Die auf den Mitgliederversammlungen vom 01. 10. 1984,
27.09.1988, 28.09.1989 und 22.10.1993 beschlossenen Änderungen sind
eingearbeitet.
Netphen, 18.01.1994
Eissport-Gemeinschaft
Siegerland
(EGS) e. V.
(Jörg
Dienenthal, 1. Vorsitzender)

Hier können Sie die Satzung im PDF-Format herunterladen:
Satzung.pdf
