Eissport - Gemeinschaft
  Siegerland (EGS) e. V.

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Satzung

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§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 17. September 1983 in Netphen gegründete Verein führt den Namen Eissport-Gemeinschaft Siegerland (EGS) e.V..

    Der Verein hat seinen Sitz in 57250 Netphen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen eingetragen.

  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW, des zuständigen Landesfachverbandes im Landessportbund NRW (Eissport-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.), sowie des Gemeindesportverbandes Netphen e.V.. Diese Mitgliedschaften sollen beibehalten werden.

  3. Das Satzungswerk des Eissportverbandes NRW e.V. einschließlich des in der Satzung geregelten Sportrechtsweges - in seiner jeweiligen Fassung - ist für den Verein und seine Einzelmitglieder verbindlich. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich den Entscheidungen der Verbandsinstitution des Eissportverbandes NRW e.V..

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Eissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eines geregelten Trainingsbetriebes, der sowohl zur Vorbereitung für Testlaufen und Teilnahme an Meisterschaften dient, als auch das Eislaufen im Sinne des Breitensports fördert. Der Jugendarbeit wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch mit rechtskräftig unterschriebener Einzugsermächtigung für die Beitragszahlung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  2. Der Austritt ist nur zum 30. Juni eines jeden Jahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,

c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4

Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen

§ 5

Beiträge

  1. Die Beiträge werden jährlich erhoben und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

a) Jahresbeitrag, der von allen Mitgliedern gezahlt werden muss,

b) Laufkarten, die nur von den aktiven Eisläufern erhoben werden zur Sicherstellung des Trainingsbetriebes,

 c) außerordentliche Beiträge (z. B. Aufnahmegebühr, Umlagen).

§ 6

Haushaltsjahr

  1. Das Haushaltsjahr beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie alle Vorstandsmitglieder. Fördernde und passive Mitglieder haben nur beratende Stimme. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen aktiven Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Mitgliedes, das minderjährig ist, wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können bei der Wahl des Jugend­wartes persönlich abstimmen.

  3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8

Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Zu dieser muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Dies geschieht in schriftlicher Form. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung abgeschickt werden.

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Beiträge

g) Verschiedenes

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, kann sofort eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die nach einer angemessenen Frist von 60 Minuten zusammentritt. Diese Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.

  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

  3. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10

Wahl des Vorstandes

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat ein Vorschlagsrecht.

  2. Vor der Wahl findet eine Aussprache statt.

  3. Es wird in geheimer Wahl gewählt.

  4. Die Wahl wird gültig, wenn sie angenommen ist.

  5. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Vertreter der Fachübungsleiter und einem Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben.

  2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

  3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht oder drei Vorstandsmit­glieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Beschlussfassung über den Trainingsplan,

c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

§ 12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Eissportverband Nordrhein-Westfalen e. V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Eissports verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungs-Mitgliederversammlung vom 17.09.1983 genehmigt. Die auf den Mitgliederversammlungen vom 01. 10. 1984, 27.09.1988, 28.09.1989 und 22.10.1993 beschlossenen Änderungen sind eingearbeitet.


Netphen, 18.01.1994

Eissport-Gemeinschaft Siegerland (EGS) e. V.
(Jörg Dienenthal, 1. Vorsitzender)

 

Hier können Sie die Satzung im PDF-Format herunterladen: Satzung.pdf

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Stand: 02. March 2012